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   BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R   

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BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R (https://dejure.org/2004,2397)
BSG, Entscheidung vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R (https://dejure.org/2004,2397)
BSG, Entscheidung vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R (https://dejure.org/2004,2397)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Neufeststellung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit unter erstmaliger Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes; Änderung der Rechtslage während der Renten-Bezugszeit; Berücksichtigung des Hinzuverdienstes als wesentliche Änderung in den Verhältnissen; ...

  • Judicialis

    SGG § 163

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Hinzuverdienstgrenzen bei der Berufsunfähigkeitsrente

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2005, 373
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 23/02 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    Der einmal mit Bescheid vom 25. Mai 1993 zugebilligte Grundanspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit (das sog Stammrecht) bleibt davon unberührt (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr. 15a und BSG Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 und vom 6. März 2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 mwN).

    Dies gilt auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung in Fällen der vorliegenden Art. Der Senat schließt sich insoweit weitgehend der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 und vom 6. März 2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1), bei der allerdings die Frage der verfassungsgemäßen Ausgestaltung im Einzelnen offen geblieben ist, an.

    Das LSG missversteht die Ausführungen des 4. Senats in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 und vom 6. März 2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1.

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 35/02 R

    Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Bestandsrente -

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    Der einmal mit Bescheid vom 25. Mai 1993 zugebilligte Grundanspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit (das sog Stammrecht) bleibt davon unberührt (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr. 15a und BSG Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 und vom 6. März 2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1 mwN).

    Dies gilt auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung in Fällen der vorliegenden Art. Der Senat schließt sich insoweit weitgehend der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 und vom 6. März 2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1), bei der allerdings die Frage der verfassungsgemäßen Ausgestaltung im Einzelnen offen geblieben ist, an.

    Das LSG missversteht die Ausführungen des 4. Senats in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 und vom 6. März 2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr. 1.

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    In diesem Zusammenhang ist die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers vor allem durch das Willkürverbot begrenzt, für das die Rechtsprechung des BVerfG ua folgende Umschreibungen gefunden hat: Die Ungleichbehandlung ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar; es fehlt ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung (BVerfG Beschluss vom 4. Mai 1982 - 1 BvL 26/77, 66/78 - BVerfGE 60, 329, 346 f); es besteht eine Systemwidrigkeit, ohne dass plausible Gründe hierfür sprechen; es bestehen ohne Grund Wertungswidersprüche zur Gesamtrechtsordnung (BVerfG Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 48/87 - BVerfGE 81, 156, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Der Gesetzgeber hat stets weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Lebenssachverhalt verschieden zu behandeln, es ist dann Sache der Betroffenen, sich selbst auf die neue Rechtslage einzurichten (BVerfG Beschluss vom 4. Mai 1982 - 1 BvL 26/77, 66/78 - BVerfGE 60, 329, 346).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    Das BVerfG nennt hier als Maßstab, dass die Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss, was wiederum voraussetzt, dass der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, das eingesetzte Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und schließlich die Regelung die Betroffenen nicht übermäßig belastet und deshalb für sie nicht unzumutbar ist (BVerfG Beschluss vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 97 f = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 mwN).

    Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit - unter Einschluss der Umgestaltung des Systems - bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenrechtlicher Positionen zu und es unterliegt keiner verfassungsrechtlichen Prüfung, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, vorausgesetzt, es gibt überhaupt Alternativen (zB BVerfG Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255, 271 und vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 98 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 464 f).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    Schließlich ist es ihm gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte (BVerfG Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95, 34/95 - BVerfGE 100, 59, 80 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3 stRspr).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit - unter Einschluss der Umgestaltung des Systems - bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenrechtlicher Positionen zu und es unterliegt keiner verfassungsrechtlichen Prüfung, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, vorausgesetzt, es gibt überhaupt Alternativen (zB BVerfG Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255, 271 und vom 8. April 1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 98 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 464 f).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    Schließlich ist es ihm gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte (BVerfG Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 und Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95, 34/95 - BVerfGE 100, 59, 80 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3 stRspr).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    In diesem Zusammenhang ist die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers vor allem durch das Willkürverbot begrenzt, für das die Rechtsprechung des BVerfG ua folgende Umschreibungen gefunden hat: Die Ungleichbehandlung ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar; es fehlt ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung (BVerfG Beschluss vom 4. Mai 1982 - 1 BvL 26/77, 66/78 - BVerfGE 60, 329, 346 f); es besteht eine Systemwidrigkeit, ohne dass plausible Gründe hierfür sprechen; es bestehen ohne Grund Wertungswidersprüche zur Gesamtrechtsordnung (BVerfG Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 48/87 - BVerfGE 81, 156, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).
  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders (dh ungleich oder auch gleich) behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können (zB BVerfG Beschluss vom 20. Mai 1987 - 1 BvR 762/85 - BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr. 3 S 11 ff mwN).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 22/83

    Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Fischereigesetzes

    Auszug aus BSG, 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R
    Zweifellos entfaltet die den Kläger ab 1. Januar 2001 treffende Neuregelung eine sog unechte Rückwirkung, die allerdings erheblich abgemildert ist, weil er fünf Jahre Zeit hatte, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, es wurde also eine schonende Übergangsregelung getroffen (zur Erforderlichkeit zB BVerfG Urteil vom 6. November 1985 - 1 BvL 22/83 - BVerfGE 71, 137, 144).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, ab 1.1.2008 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 81/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - Einkommensanrechnung -

    Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in seiner hier maßgeblichen, vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 geltenden Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (S 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 41 ff; BVerfG Beschluss vom 14.6.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).
  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

    Soweit vom 4. Senat des BSG offengelassen worden war, ob die Ausgestaltung auch im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche (BSG SozR 3-2600 § 96a Nr. 1 S 11), so hat der erkennende 5. Senat bereits mit Urteil vom 28.4.2004 diese Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen und anhand der damaligen Fallgestaltung bejaht (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3).

    In seiner Entscheidung vom 28.4.2004 hat der 5. Senat des Näheren aufgezeigt, dass nur bei einem atypisch niedrigen Einkommen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Bedenken gegen die generell zulässige Typisierung erhoben werden könnten, weil dann für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen ein Wert von 0, 5 EP aus dem letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 25 ff).

    In beiden Fällen ergeben sich keine nennenswerten Abweichungen von dem in der bereits erwähnten Entscheidung gebildeten "Standardfall" des berufsunfähigen Rentenbeziehers (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 28), sodass zur näheren Erläuterung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der dreifach gestuften Hinzuverdienstgrenzen auch für den Kläger auf die Erläuterungen in dieser Entscheidung Bezug genommen wird.

    Schließlich ist es dem Gesetzgeber gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 17 mwN).

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